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Antisemitismus ist in jeder Form menschenverachtend

Am 18. Juni 2020 nahm der Deutsche Bundestag den Gesetzentwurf von CDU/CSU und SPD zur besseren Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität an. ELNET Deutschland begrüßt ausdrücklich die damit beschlossene exemplarische Aufführung von Antisemitismus als menschenverachtender Beweggrund im § 46 Absatz 2 Satz 2 StGB. Die explizite Nennung präzisiert und bekräftigt die geltende Rechtslage und schafft mehr Klarheit bei den Strafzumessungsgründen. Antisemitische Motive wirken damit grundsätzlich strafschärfend.

Der Gesetzgeber unterstreicht mit dem „Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität“ zum wiederholten Mal die besondere historische Verantwortung Deutschlands gegenüber seinen jüdischen Mitmenschen. Darüber hinaus erkennt die Änderung die gravierende Verschlechterung der Sicherheitslage der Jüdinnen und Juden in Deutschland an. Der Anstieg der antisemitisch motivierten Taten von über 13 Prozent in 2019 gegenüber dem Vorjahr sowie der Zuwachs der antisemitischen Straftaten um über 40 Prozent seit 2013 sind mehr als besorgniserregend.

Die Empfehlung die IHRA Arbeitsdefinition von Antisemitismus auch in Ermittlungsbehörden als Orientierungshilfe zu nutzen, ist ein wichtiger, zugleich aber auch ein logischer Schritt. Carsten Ovens, Executive Director von ELNET Deutschland, sagte dazu: „Es ist wünschenswert, dass die Behörden bei der Bestimmung der für Rechtsfolgen bedeutsamen Motive auch die IHRA Beispiele zur Veranschaulichung von Antisemitismus heranziehen. Damit wäre sichergestellt, dass auch der israelbezogene Antisemitismus als wirkungsmächtigste Form von Judenhass in Deutschland als Beweggrund erfasst wird. Denn es steht außer Frage, dass Antisemitismus in jeder Form menschenverachtend ist.“

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